Satzung der FOGE

Forschungsgemeinschaft zur Erhaltung einheimischer Eulen e. V.
Partner der Vogelwarte Radolfzell im Landkreis Ludwigsburg

Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Forschungsgemeinschaft zur Erhaltung einheimischer Eulen e.V., Partner der Vogelwarte  Radolfzell, nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in 71739 Oberriexingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Vaihingen / Enz am 13.09.1994 unter der Nummer 287 eingetragen.

Die Namensabkürzung ist FOGE und das Emblem ist ein Kopfporträt vom Steinkauz mit dem Untertitel Athene noctua.

§ 2 Zweck und Ziel

Zwecke, Ziele und Aufgaben des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

a) Tierschutz- und Erhaltungsprogramme landesweit für alle Eulenarten durchzuführen und dabei vorrangig die am meisten bedrohten und am wenigsten bekannten Arten in ihrem Kampf ums Überleben zu unterstützen.

b) wissenschaftliche Populationsbiologie, sowie einer planmäßigen Beringung mit der Zusammenarbeit der Vogelwarte Radolfzell. Habitatsanforderung und Grundlagenforschung eines Eulenbestandes.

c) Zusammenschluss von Eulenschützern und Eulenpfleger in Baden-Württemberg, sowie Zusammenarbeit mit Eulenschutzorganisationen bundesweit.

d) Lang- und Kurzzeitzuchtprogramme durchzuführen und in Verbindung damit unsere Kenntnisse über die Vermehrung, Federwechsel, Lautäußerungen und ihre Bedeutung, Geschlechtsreife, Fruchtbarkeitsdauer, Langlebigkeit, Jagdmethoden, Nahrungsbedürfnisse, Krankheiten und über das Verhalten von Eulen zu erweitern.

e)Unterbringungsmöglichkeiten aufzubauen, welche die unter b) genannten Forschungsarbeiten möglich machen ( Unterkünfte für Eulenvolieren – Pflegestationen usw.). Eulenschutz und Erhaltung in freier Landschaft, wird vor allem gewährleistet, durch Anbieten von geeigneten Nisthilfen.

f) Mit den bestehenden Eulenschutzvereinen, Arbeitskreisen, zoolgischen Einrichtungen eine Zusammenarbeit anzustreben.

g) Bücher und Artikel, einschlägige Literatur und Erfahrungsberichte zu veröffentlichen, um die Ergebnisse unserer Forschungsarbeiten der Öffentlichkeit vorzustellen, um so den Erhalt und die Hilfe für Eulen insgesamt zu aktivieren.

h) Vortragsreihen in der Bevölkerung , besonders auch Schulklassen, mit der Notwendigkeit und Problematik des Biotopschutzes und speziell  des Eulenschutzes vertraut zu machen.

i) Bildung von artspezifischen Erhaltungszuchtprogrammen.

Die Notwendigkeit, Eulen in Menschenobhut zu halten und zu züchten, betrachten wir

     1. als bestandserhaltende Maßnahme für bestimmte Arten.

     2. als Möglichkeit, Erfahrungen zu sammeln in Haltung und Pflege, die wiederum der Wildpopulation zu Gute kommen.

Verletzt aufgefundene Eulen (Verkehrsopfer) können so von erfahrenen Eulenhaltern gepflegt und gegebenfalls wieder in Freiheit gelassen werden.

j) Alle Aktivitäten die unter a) bis i) fallen, sind mit der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft zum Schutz bedrohter Eulen und der Vogelwarte Radolfzell abzusprechen, um gemeinsame Lösungen für den Eulenschutz und die Eulenzucht zu finden und durchzuführen.

k) Die Durchführung von Maßnahmen (Einzelprojekten) im Sinne der Buchstaben a-j auf Veranlassung Dritter (z.B. Kommunen, Privatpersonen).

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Forschungsgemeinschaft zur Erhaltung einheimischer Eulen e.V. mit Sitz in Oberriexingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Zuwendungen und Zuschüsse Dritter, die für einzelne, besonders zweckgerichtete Massnahmen vgl. § 2 k gewährt werden, dürfen nur für den vom Geldgeber genannten Zweck verwendet werden. Hierüber ist eine gesonderte Abrechnung zu erstellen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Max Planck – Institut für Verhaltensphysiologie (Vogelwarte Radolfzell), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte diese zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vermögen an andere gemeinnützige Institution des Eulenschutzes.

§ 4 Organisation, Gliederung und Aufbau

(1) Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er kann mit allen Mitgliedern an die bundesweiten AG zum Schutz bedrohter Eulen (AG Eulen) angeschlossen werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.

Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige juristische Personen sein.

Die Aufnahme als Mitglied, die Beendigung der Mitgliedschaft und der Ausschluss eines Mitglieds wird in der Geschäfts- und Wahlordnung festgelegt.

§ 6 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitglieder können ernannt werden:

1. Mitglieder, die mindestens 25 Jahre dem Verein angehören

2. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise für den Verein verdient gemacht haben und seine Aufgaben und Ziele vorbildlich gefördert haben.

Ehrenmitglieder werden von dem Vorstand vorgeschlagen und in einer öffentlichen Sitzung gewählt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt:

1.1 Aufklärung und Rat in allen Tier-und Artenschutzmaßnahmen einzuholen,

1.2 Anträge zu stellen,

Sind diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt, müssen sie mindestens fünf Tage vor derselben beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

1.3 Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zunehmen,

1.4 an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

2.1 die Satzung und sonstige Anordnungen  des Vereins zu beachten und zu erfüllen,

2.2 sich  für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 dieser Satzung einzusetzen,

2.3.  Vereins – oder projektbezogene Veröffentlichungen jeglicher Art  sind mit dem Vorstand sowie Projektleiter abzuklären.

2.4 Den Verein nach innen und außen würdig zu vertreten.

2.5 Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch  schonend zu behandeln und durch unsachgemäße Behandlung verursachte Schäden auf Verlangen des Ausschußes zu ersetzen,

2.6 die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß § 11 der Satzung fristgerecht abzuführen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist spätestens zum 30. Septemper schriftlich an den Vorstand einzureichen. Der Jahresbeitrag für das Kündigungs – und Eintrittsjahr ist voll zu entrichten. Ansprüche auf Vergütung seitens der FOGE bestehen nicht. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an den Verein.

§ 9  Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

1. Wenn es gegen die Satzung verstößt,

2. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, sich vereinsschädigend verhält oder Unfrieden im Verein stiftet.

3. Wenn es über ein Jahr mit dem Mitgliedsbeitrag und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist.

4. Wenn es sich im allgemeinen unehrenhaft verhält.

Der Ausschluss kann von dem Vorstand beantragt und in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der erfolgte Ausschluss ist unter Angabe von Gründen dem Ausgeschlossenen innerhalb 2 Wochen schriftlich mitzuteilen; gegen den dieser  innerhalb 4 Wochen nach Zustellung Einspruch erheben kann. Der Einspruch muss schriftlich und mit Begründung erfolgen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist dem Ausgeschlossenen innerhalb 2 Wochen schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Leistungen des Vereins

Die FOGE bietet ihren Mitgliedern:

  • das FOGE Magazin als Fach- und Mitteilungsblatt, welches nach Bedarf, aber mindestens einmal pro Jahr erscheint
  • Mindestens eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres.
  • Unterstützung der Mitglieder und Behörden im Tier- und Artenschutz.
  • Unterstützung bei veterinärmedizinischen Belangen.
  • Förderung von Erhaltungsprogrammen, Nisthilfen und Baumpatenschaften (Naturhöhlenbruten).
  • Jährliche Bestandserfassung und Erstellen einer brutbiologischen  Statistik.

(1) Organe des Vereins sind:

1.1 die Mitgliederversammlung,

1.2 der Vorsitzende und seine Stellvertreter,

1.3 der Vorstand.

Die Tätigkeiten des Vorsitzenden und der anderen Organe des Vereins sind ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können
erstattet werden. 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt, und ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung unter Bekanntgabe  der Tagesordnung einzuberufen. Die öffentliche Einladung erfolgt durch Bekanntmachung in der Vaihinger und Ludwigsburger Kreiszeitung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel aller Mitglieder eine solche beantragt, oder der Vorstand die Einberufung beschließt.

(2) Sie hat die Aufgabe,

2.1   den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Vorstandes zu wählen,

2.2    den Kassenverwalter und den Schriftführer zu wählen,

2.3    den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden,

2.4    den Kassenbericht des Kassenverwalters und den Prüfungsbericht des vom Vorstand bestimmten Kassenprüfers entgegenzunehmen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

2.5 über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu beschließen,

2.6 die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzusetzen,

2.7 über die Geschäfts – und Wahlordnung zu beschließen,

2.8 über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins und über Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung zu beschließen,

2.9 über alle Fragen, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden, Beschluss zu fassen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Ausnahme der Satzungsänderung (§ 18) und der Auflösung (§ 19) mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 13 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1.1 dem Ersten Vorsitzenden

1.2 dem Zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter

1.3 dem Kassenverwalter

1.4 dem Schriftführer

1.5 den Beisitzern

1.6 dem Projektleiter

1.7 den Beringern (ehrenamtliche Mitarbeiter der Vogelwarte Radolfzell)

1.8 dem wissenschaftlichen Beirat

Die Vorstandsmitglieder werden in den Jahreshaupt – versammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Einer der Vorsitzenden kann auch die Ämter des Projektleiters, Schriftführer und Kassenverwalter in Personalunion übernehmen.

Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

§ 14 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

§ 15  Vorstand im Sinne von § 26 BGB

(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein gemeinsam.

§ 16 Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführungen. Er lädt  zu den
Sitzungen des Vorstands sowie zur Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins Sachverständige beratend beizuziehen.

§ 17 Rechnungsprüfung

(1) Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung erfolgt jährlich durch den oder die vom Vorstand bestellten Rechnungsprüfer. Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts. Das Nähere regelt die Geschäfts – und Wahlordnung.

§ 18 Sitzungsniederschriften

(1) Über  die Sitzungen des Vorstands und über die Mitglieder- versammlung sind Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und mindestens die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen. Der Protokollführer und der Vorsitzende oder Versammlungsleiter beurkunden die Niederschriften.

§ 19 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung  zur Mitgliederversammlung  schriftlich zu übermitteln. Für eine Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit nach § 33 BGB der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 20 Auflösung des Vereins

Die FOGE kann durch den Beschluss von Zwei – Drittel der erschienenen Mitglieder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Erforderlich ist, dass hinsichtlich der Abstimmung zur Auflösung zwei Monate vorher die Mitglieder schriftlich durch den Vorstand benachrichtigt werden. Der Auflösungsbeschluss hat eine Entscheidung über die Verwendung des Vermögens der FOGE zu enthalten. Das bei der Auflösung des Vereins nach Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen noch vorhandene Vermögen fällt an die Vogelwarte Radolfzell, wie in § 3 aufgeführt, mit der gebundenen Zweckbestimmung, es ausschließlich zu dem gemeinnützigen Zweck zu benutzen.

§ 21 Allgemeine Bestimmungen

In allen Fällen, über die in dieser Satzung nichts enthalten ist, die aber dem Verein oder der Vereinskasse zum Nachteil gelangen können, muss der Vorstand die Angelegenheit genau prüfen und in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Notfalls ist eine Sondersitzung einzuberufen.

Für entstandene Unfälle bei Naturschutzarbeiten,  Versammlungen, Zusammenkünften, Veranstaltungen, Festlichkeiten und Ausflügen aller Art, übernimmt der Verein keine Haftung.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Vaihingen an der Enz in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Vereins außer Kraft.

Oberriexingen, den 18.11.1998